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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Rechtsbeziehung des ÖbVI Phuoc van Ho zu seinem Auftraggeber regelt sich nach den folgenden Vertragsbestimmungen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht Vertragsbestandteil. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen auch nicht dadurch Gültigkeit, dass der Auftragnehmer ohne weiteren Vorbehalt seine Leistung vertragsgemäß erbringt.

(3) Mit Zustandekommen eines Vertrages erkennt der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

§ 2 Umfang und Durchführung des Auftrages
(1) Der Umfang des Auftrages ist bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.

(2) Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn (3) Wird im Zuge der Erfüllung des Auftrags eine über den Vertragsgegenstand hinausgehende Leistung erforderlich oder erwünscht, die nicht festgelegt ist, so gilt dies als gesonderter Auftrag.

(4) Eine über den Vertragsgegenstand hinausgehende Beratung gilt als Vertragsbestandteil und ist nach den Stundensätzen der Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI-Vergütungsordnung – ÖbVIVergO) in der zum Auftragsabruf jeweils geltenden aktuellen Fassung zu vergüten. Dabei wird jede angefangene halbe Stunde des ÖbVI mit 50,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Ausführung des Auftrags Mitarbeiter sowie fachkundige Dritte heranzuziehen.

(6) Das ÖbVI-Büro ist zur Vornahme von Teilleistungen befugt, der Kunde zur Abnahme der Teilleistung verpflichtet.

§ 3 Vergütung
(1) Die Vergütung des ÖbVI richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung.

(2) Für Tätigkeiten des ÖbVI, die in der ÖbVI-VergO und der HOAI keine Regelung erfahren und über die mit dem Auftraggeber keine Vereinbarung getroffen ist, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.

(3) Die Mehrwertsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und ist vom Kunden zu tragen.

(4) Verwaltungsgebühren werden in der Regel nicht verauslagt.

§ 4 Laufzeit
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der gegenseitigen Leistungen, mit Rücktritt oder Kündigung.

(2) Ein Rücktritt des Auftragnehmers vom Vertrag ist bei Vorliegen eines besonderen Rücktrittsgrundes möglich. Als besonderer Rücktrittsgrund kommt vor allem in Betracht: (3) Im Falle des Rücktritts sind dem Auftragnehmer ausgewiesene Auslagen und die vereinbarte Vergütung entsprechend der erbrachten Leistungen zu zahlen.

§ 5 Übertragung von Rechten, Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung der vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen unter Namensangabe des Auftragnehmers und unter Einhaltung der DSGVO.

(2) Das Eigentum an Dokumenten, Datenträgern, gelieferten Kopien und anderen geschuldeten Gegenständen erlangt der Auftraggeber lediglich unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der jeweils geschuldeten Vergütung.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vermessungsschriften erst dann beim Vermessungsamt zur Übernahme einzureichen, wenn die Leistung vollständig vergütet wurde.

§ 6 Haftung
(1) Ein Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Ersatz eines durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schadens besteht nicht.

(2) Bei Schäden oder zeitlichen Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt besteht kein Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Schadensersatz. Der Auftragnehmer wird von der Lieferpflicht freigestellt, und zwar solange, wie das Ereignis der höheren Gewalt oder seine Wirkungen andauern. Die Gewährung einer Nachfrist muss gesondert verhandelt werden. Eine Vertragskündigung oder Vertragsauflösung behält sich der Auftragnehmer vor. Bis dahin erbrachte Leistungen sind zu erstatten.

§ 7 Zahlungs- und Lieferfristen, Verzug
(1) Die vereinbarten Lieferfristen beruhen auf Erfahrungswerten. Bei Eintritt besonderer, unvorhersehbarer Umstände können sich Abweichungen von der vereinbarten Frist ergeben. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur Vermeidung des Verzugseintritts unverzüglich von der voraussichtlichen Verzögerung zu unterrichten.

(2) Falls längere Wartezeiten von mehr als einem Monat eintreten, die nicht durch den Auftragnehmer verursacht werden, können Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Leistungen gestellt werden. Die Vertragspartner sind zu kooperativem Baufortschritt verpflichtet.

(3) Die Rechnungen sind innerhalb der genannten Zahlungsfrist ohne jeden Abzug zahlbar.

(4) Der ÖbVI kann in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen Abschlagszahlungen anfordern.

(5) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der ÖbVI vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.

(6) Der Auftragnehmer darf in den Fällen der Absätze 4 und 5 die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern die dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.

§ 8 Aufbewahrungsfristen
Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Arbeitsergebnisse beträgt 10 Jahre. Für Rohdaten begrenze ich diese auf 5 Jahre. Für die Verlängerung der Aufbewahrungsfristen ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich, woraus sich Mehrkosten ergeben.

§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Bei der Durchführung des Auftrags und bei Streitigkeiten aus dem Schuldverhältnis finden ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Eine Rechtsberatung in baurechtlichen Fragen ist ausgeschlossen. Auf Wunsch werden unter Ausschluss jeglicher Haftung Fachanwälte für Baurecht empfohlen.

(3) Erfüllungsort ist Berlin.

(4) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist für beide Seiten Berlin. Sollte eine der vorgenannten Bedingungen unwirksam sein oder werden, so betrifft dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen geoberlin
Bild: © Ralf Kalytta - Fotolia.com