Kundenbereich
Grenzvermessung
Die Durchführung von Grenzvermessungen ist eine ureigene Aufgabe des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI) als Vermessungsstelle des Landes Berlin.
Gemeinsam haben alle Grenzvermessungen die vorhergehende Grenzuntersuchung, bei der zunächst die Katasterunterlagen, die vom jeweiligen bezirklichen Vermessungsamt zur Verfügung gestellt werden, auf ihre Qualität hin untersucht werden. Dabei entscheidet sich, ob es ggf. ergänzende Messungen in der Örtlichkeit geben muss, um die Grenzen mit der erforderlichen Genauigkeit zu bestimmen.
Geht es Ihnen darum, Unklarheiten über den Verlauf von Grenzen (z.B. Zaunsetzung, Grenzverlauf) zu beseitigen und am Ende die Grenzen in der Örtlichkeit markieren zu lassen, bieten sich verschiedene Verfahren an.
Gemeinsam haben alle Grenzvermessungen die vorhergehende Grenzuntersuchung, bei der zunächst die Katasterunterlagen, die vom jeweiligen bezirklichen Vermessungsamt zur Verfügung gestellt werden, auf ihre Qualität hin untersucht werden. Dabei entscheidet sich, ob es ggf. ergänzende Messungen in der Örtlichkeit geben muss, um die Grenzen mit der erforderlichen Genauigkeit zu bestimmen.
Geht es Ihnen darum, Unklarheiten über den Verlauf von Grenzen (z.B. Zaunsetzung, Grenzverlauf) zu beseitigen und am Ende die Grenzen in der Örtlichkeit markieren zu lassen, bieten sich verschiedene Verfahren an.
Einfache Grenzanzeigung
Bei der Grenzanzeigung werden vorhandene Grenzzeichen (z.B. Grenzsteine) kontrolliert und gekennzeichnet. Nicht vorhandene Grenzzeichen werden temporär angezeigt. Ergänzend kann eine Skizze angefertigt werden. Voraussetzung für die Grenzanzeigung sind ausreichende Informationen von bestehenden Grenzen.
Grenzherstellung
Äußere Umstände können eine Grenzherstellung erforderlich machen. Hierbei werden nicht vorhandene Grenzzeichen nicht nur temporär (Grenzanzeige) sondern dauerhaft abgemarkt.
Als Grenzherstellung kommen zwei unterschiedliche Verfahren in Betracht: die Grenzabsteckung und die Grenzermittlung (siehe nächster Abschnitt).
Es kann sich aber auch erst im Zuge der Grenzuntersuchung herausstellen, dass eine Grenzherstellung einer einfachen Grenzanzeigung vorzuziehen ist, um z.B. für die Zukunft verbindliche Grenzpunktkoordinaten festzulegen.
Genauso gut ist aber auch der umgekehrte Fall denkbar, dass z.B. bei ausreichender Überbestimmung und dem Vorfinden aller gesuchten Grenzmarken eine Grenzanzeigung (kostengünstiger) ausreichend ist.
Als Grenzherstellung kommen zwei unterschiedliche Verfahren in Betracht: die Grenzabsteckung und die Grenzermittlung (siehe nächster Abschnitt).
Es kann sich aber auch erst im Zuge der Grenzuntersuchung herausstellen, dass eine Grenzherstellung einer einfachen Grenzanzeigung vorzuziehen ist, um z.B. für die Zukunft verbindliche Grenzpunktkoordinaten festzulegen.
Genauso gut ist aber auch der umgekehrte Fall denkbar, dass z.B. bei ausreichender Überbestimmung und dem Vorfinden aller gesuchten Grenzmarken eine Grenzanzeigung (kostengünstiger) ausreichend ist.
Grenzermittlung
Sind die Informationen der Grenzsituation nicht ausreichend muss eine Grenzermittlung erfolgen. Das Ergebnis der Vermessung wird in einem Grenztermin den betroffenen Grenznachbarn dargelegt und in einer Grenzniederschrift festgehalten. Anschließend werden die Ergebnisse im Vermessungsamt eingereicht.
Flurstückszerlegung / Sonderung
Zur Schaffung der Grundlagen für eine spätere Grundstücksteilung (im Grundbuch) gibt es die Bildung neuer Flurstücksgrenzen (Flurstückszerlegung).
Normalerweise werden – aufbauend auf einer vorherigen Grenzherstellung – die neu zu bildenden Grenzen anhand örtlicher Gegebenheiten (z.B. Einfriedungen) oder konkreter Bezugsmaße zu den Grenzen festgelegt und je nach Bedarf die bestehenden und neuen Grenzpunkte abgemarkt.
In besonderen Fällen kann zur beschleunigten Herbeiführung eigenständiger Grundstücke zum Zwecke der Bebauung das Verfahren der Sonderung zur Anwendung kommen. Hier werden die neuen Grenzen rein rechnerisch bestimmt. Eine örtliche Vermessung findet nicht statt.
In Abhängigkeit des Einzelfalls muss dann ggf. noch eine Grenzherstellung mit Abmarkung folgen, um der Abmarkungspflicht z.B. an Verkehrsflächen nachzukommen, so dass dem Zeitvorteil ein ungünstigerer Kostenaufwand gegenüberstehen kann.
Normalerweise werden – aufbauend auf einer vorherigen Grenzherstellung – die neu zu bildenden Grenzen anhand örtlicher Gegebenheiten (z.B. Einfriedungen) oder konkreter Bezugsmaße zu den Grenzen festgelegt und je nach Bedarf die bestehenden und neuen Grenzpunkte abgemarkt.
In besonderen Fällen kann zur beschleunigten Herbeiführung eigenständiger Grundstücke zum Zwecke der Bebauung das Verfahren der Sonderung zur Anwendung kommen. Hier werden die neuen Grenzen rein rechnerisch bestimmt. Eine örtliche Vermessung findet nicht statt.
In Abhängigkeit des Einzelfalls muss dann ggf. noch eine Grenzherstellung mit Abmarkung folgen, um der Abmarkungspflicht z.B. an Verkehrsflächen nachzukommen, so dass dem Zeitvorteil ein ungünstigerer Kostenaufwand gegenüberstehen kann.